Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1970Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1970,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 8bis
Der Inhaber der internationalen Registrierung kann jederzeit durch eine an die Behörde seines Landes gerichtete Erklärung auf den Schutz in einem oder in mehreren der vertragschließenden Länder verzichten; die Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt und von diesem den Ländern, auf die sich der Verzicht bezieht, zur Kenntnis gebracht. Der Verzicht ist gebührenfrei.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013
Dokumentnummer
NOR12028845
Alte Dokumentnummer
N2197027275S