Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 168/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1970Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1970,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Gebiete, auf welche dieser Vertrag anzuwenden ist, sind einerseits
das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (hier in der Folge als „das Vereinigte Königreich“ bezeichnet), die Kanalinseln und die Insel Man;
jedes andere Gebiet, für dessen zwischenstaatliche Beziehungen die Regierung Ihrer Britannischen Majestät im Vereinigten Königreich verantwortlich ist und auf welches die Anwendung dieses Vertrages im Einvernehmen der Hohen Vertragschließenden Parteien durch Notenwechel ausgedehnt wird;
und andererseits
die Republik Österreich.
(2)Absatz 2,Abänderungen des gebietsmäßigen Anwendungsbereiches dieses Vertrages können im gegenseitigen Einvernehmen der Hohen Vertragschließenden Parteien durch Notenwechsel erfolgen.
Schlagworte
Anwendungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12028623
alte Dokumentnummer
N2197022178S