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Art. 2

Fassungen
ab 12.08.1970 — BGBl. Nr. 169/1970
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute12.08.1970 BGBl. Nr. 169/1970

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1970,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

12.08.1970BGBl. Nr. 169/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Gebiete, auf welche dieser Vertrag anzuwenden ist, sind einerseits
    1. Litera a
      das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (hier in der Folge als „das Vereinigte Königreich“ bezeichnet), die Kanalinseln und die Insel Man;
    2. Litera b
      jedes andere Gebiet, für dessen zwischenstaatliche Beziehungen die Regierung Ihrer Britannischen Majestät im Vereinigten Königreich verantwortlich ist und auf welches die Anwendung dieses Vertrages im Einvernehmen der Hohen Vertragschließenden Parteien durch Notenwechel ausgedehnt wird;
    und andererseits
    die Republik Österreich.
  2. Absatz 2,Abänderungen des gebietsmäßigen Anwendungsbereiches dieses Vertrages können im gegenseitigen Einvernehmen der Hohen Vertragschließenden Parteien durch Notenwechsel erfolgen.

Schlagworte

Anwendungsbereich

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10002184

Dokumentnummer

NOR12028623

alte Dokumentnummer

N2197022178S