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Art. 20

Fassungen
ab 12.08.1970 — BGBl. Nr. 168/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute12.08.1970 BGBl. Nr. 168/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1970,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

12.08.1970BGBl. Nr. 168/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in London ausgetauscht. Der Vertrag tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  2. Absatz 2,Auf vor seinem Inkrafttreten begangene strafbare Handlungen ist der Vertrag nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Jede Hohe Vertragschließende Partei kann diesen Vertrag jederzeit durch Notifikation an die andere Partei auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall tritt der Vertrag sechs Monate nach Einlangen dieser Notifikation außer Kraft.

    Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

    Geschehen in zweifacher Ausfertigung in Wien am 9. Jänner 1963, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10002184

Dokumentnummer

NOR12028641

Alte Dokumentnummer

N2197022196S