Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 04.01.1972 — BGBl. Nr. 417/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute04.01.1972 BGBl. Nr. 417/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

04.01.1972BGBl. Nr. 417/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

29/03 Zivilprozess

Text

ARTIKEL 14

Sprachen

(1) Das Auskunftsersuchen und seine Anlagen müssen in der Sprache oder in einer der Amtssprachen des ersuchten Staates abgefaßt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein. Die Antwort wird in der Sprache des ersuchten Staates abgefaßt.

(2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, untereinander von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes abzuweichen.

Anmerkung

Vereinbarungen im Sinne des Abs. 2 wurden von Österreich nicht geschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

10002207

Dokumentnummer

NOR12028937

Alte Dokumentnummer

N2197115576R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/417/A14/NOR12028937