Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 417/1971Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
ARTIKEL 14
Sprachen
(1) Das Auskunftsersuchen und seine Anlagen müssen in der Sprache oder in einer der Amtssprachen des ersuchten Staates abgefaßt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein. Die Antwort wird in der Sprache des ersuchten Staates abgefaßt.
(2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, untereinander von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes abzuweichen.
Anmerkung
Vereinbarungen im Sinne des Abs. 2 wurden von Österreich nicht geschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Dokumentnummer
NOR12028937
Alte Dokumentnummer
N2197115576R