Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 417/1971Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
ARTIKEL 15
Kosten
(1) Mit Ausnahme der in Artikel 6 Abs. 3 angeführten Kosten, die der ersuchende Staat zu zahlen hat, findet aus Anlaß der Antwort ein Rückersatz für Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht statt.(1) Mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 3, angeführten Kosten, die der ersuchende Staat zu zahlen hat, findet aus Anlaß der Antwort ein Rückersatz für Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht statt.
(2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, untereinander von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes abzuweichen.
Anmerkung
Vereinbarungen im Sinne des Abs. 2 wurden von Österreich nicht geschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Dokumentnummer
NOR12028938
Alte Dokumentnummer
N2197115577R