Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 417/1971Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
ARTIKEL 2
Staatliche Verbindungsstellen
(1) Zur Ausführung dieses Übereinkommens errichtet oder bestimmt jede Vertragspartei eine einzige Stelle (im folgenden als „Empfangsstelle“ bezeichnet), welche die Aufgabe hat:
Auskunftsersuchen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 entgegenzunehmen, die von einer anderen Vertragspartei eingehen;
zu derartigen Ersuchen das Weitere gemäß Artikel 6 zu veranlassen.
Diese Stelle kann entweder ein Ministerium oder eine andere staatliche Stelle sein.
(2) Jeder Vertragspartei steht es frei, eine oder mehrere Stellen (im folgenden als „Übermittlungsstelle“ bezeichnet) zu errichten oder zu bestimmen welche die von ihren Gerichten ausgehenden Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und der zuständigen ausländischen Empfangsstelle zu übermitteln haben. Die Aufgabe der Übermittlungsstelle kann auch der Empfangsstelle übertragen werden.
(3) Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats Bezeichnung und Anschrift ihrer Empfangsstelle und gegebenenfalls ihrer Übermittlungsstelle oder ihrer Übermittlungsstellen mit.
Anmerkung
Als österreichische Empfangs- und Übermittlungsstelle wurde das Bundesministerium für Justiz bestimmt (siehe Titeldokument).
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Dokumentnummer
NOR12028925
alte Dokumentnummer
N2197115564R