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Art. 3

Fassungen
ab 04.01.1972 — BGBl. Nr. 417/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute04.01.1972 BGBl. Nr. 417/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

04.01.1972BGBl. Nr. 417/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

29/03 Zivilprozess

Text

ARTIKEL 3

Zur Stellung von Auskunftsersuchen berechtigte Behörden

(1) Ein Auskunftsersuchen muß von einem Gericht ausgehen, auch wenn es nicht vom Gericht selbst abgefaßt worden ist. Das Ersuchen darf nur für ein bereits anhängiges Verfahren gestellt werden.

(2) Jede Vertragspartei, die keine Übermittlungsstelle errichtet oder bestimmt hat, kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung anzeigen, welche ihrer Behörden sie als Gericht im Sinne des vorstehenden Absatzes ansieht.

(3) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können vereinbaren, die Anwendung dieses Übereinkommens untereinander auf Ersuchen zu erstrecken, die von anderen Behörden als Gerichten ausgehen. Eine solche Vereinbarung ist dem Generalsekretär des Europarats im Wortlaut mitzuteilen.

Anmerkung

Vereinbarungen im Sinne des Abs. 3 wurden von Österreich nicht geschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

10002207

Dokumentnummer

NOR12028926

Alte Dokumentnummer

N2197115565R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/417/A3/NOR12028926