Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 04.01.1972 — BGBl. Nr. 417/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute04.01.1972 BGBl. Nr. 417/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

04.01.1972BGBl. Nr. 417/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

29/03 Zivilprozess

Text

ARTIKEL 4

Inhalt des Auskunftsersuchens

(1) Im Auskunftsersuchen sind das Gericht, von dem das Ersuchen ausgeht, und die Art der Rechtssache zu bezeichnen. Die Punkte, zu denen Auskunft über das Recht des ersuchten Staates gewünscht wird, und für den Fall, daß im ersuchten Staat mehrere Rechtssysteme bestehen, das System, auf das sich die gewünschte Auskunft beziehen soll, sind möglichst genau anzugeben.

(2) Das Ersuchen hat eine Darstellung des Sachverhalts mit den Angaben zu enthalten, die zum Verständnis des Ersuchens und zu seiner richtigen und genauen Beantwortung erforderlich sind; Schriftstücke können in Abschrift beigefügt werden, wenn dies zum besseren Verständnis des Ersuchens notwendig ist.

(3) Zur Ergänzung kann im Ersuchen Auskunft auch zu Punkten erbeten werden, die andere als die in Artikel 1 Absatz 1 angeführten Rechtsgebiete betreffen, sofern diese Punkte mit denen im Zusammenhang stehen, auf die sich das Ersuchen in erster Linie bezieht.

(4) Ist das Ersuchen nicht von einem Gericht abgefaßt, so ist ihm die gerichtliche Entscheidung beizufügen, durch die es genehmigt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

10002207

Dokumentnummer

NOR12028927

Alte Dokumentnummer

N2197115566R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/417/A4/NOR12028927