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Art. 16

Fassungen
ab 12.01.1971 — BGBl. Nr. 2/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute12.01.1971 BGBl. Nr. 2/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

12.01.1971BGBl. Nr. 2/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Ist ein Kläger oder Intervenient von der Sicherheitsleistung oder Hinterlegung oder von einem Erlag auf Grund entweder des Artikels 15 dieses Vertrages oder der Gesetzgebung des Staates des befaßten Gerichts befreit gewesen, so ist die Vollstreckung einer Entscheidung, mit der er in die Prozeßkosten verurteilt worden ist, auf dem Gebiet des anderen Staates zu bewilligen, vorausgesetzt, daß die Entscheidung in dem Staat, in dem sie gefällt worden ist, rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist.
  2. Absatz 2,Der vorhergehende Absatz ist auch auf Entscheidungen anzuwenden, wodurch die Höhe der Prozeßkosten später festgesetzt wird.

Anmerkung

Zum Entfall der Verpflichtung zur Prozeßkostensicherheitsleistung siehe § 57 Abs. 2 Z 1a ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Schlagworte

Prozeßkostenentscheidung, Exekution, Nebenintervenient

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10002208

Dokumentnummer

NOR12028880

Alte Dokumentnummer

N2197113037T