Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1971Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Ist ein Kläger oder Intervenient von der Sicherheitsleistung oder Hinterlegung oder von einem Erlag auf Grund entweder des Artikels 15 dieses Vertrages oder der Gesetzgebung des Staates des befaßten Gerichts befreit gewesen, so ist die Vollstreckung einer Entscheidung, mit der er in die Prozeßkosten verurteilt worden ist, auf dem Gebiet des anderen Staates zu bewilligen, vorausgesetzt, daß die Entscheidung in dem Staat, in dem sie gefällt worden ist, rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist.
(2)Absatz 2,Der vorhergehende Absatz ist auch auf Entscheidungen anzuwenden, wodurch die Höhe der Prozeßkosten später festgesetzt wird.
Anmerkung
Zum Entfall der Verpflichtung zur Prozeßkostensicherheitsleistung siehe § 57 Abs. 2 Z 1a ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
Schlagworte
Prozeßkostenentscheidung, Exekution, Nebenintervenient
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12028880
Alte Dokumentnummer
N2197113037T