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Art. 17

Fassungen
ab 12.01.1971 — BGBl. Nr. 2/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute12.01.1971 BGBl. Nr. 2/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

12.01.1971BGBl. Nr. 2/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Der Antrag zum Zweck der Vollstreckung einer Entscheidung im Sinne des Artikels 16 kann entweder unmittelbar von der Partei, die sich auf diese Entscheidung beruft, oder auf einem der in Artikel 2 vorgesehenen Wege bei der zuständigen Behörde des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles eingebracht werden.
  2. Absatz 2,Dem Antrag muß eine Ausfertigung des Spruches der Entscheidung, welche die für ihre Echtheit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und mit dem Siegel der Behörde, die sie erlassen hat, versehen ist, sowie eine Bestätigung angeschlossen sein, nach der die Entscheidung in dem Staat, in dem sie erlassen worden ist, rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist.
  3. Absatz 3,Wird der Antrag unmittelbar von der Partei, die sich auf die Entscheidung beruft, eingebracht, so muß er in der Sprache der zu befassenden Behörde verfaßt sein; wird er auf einem der in Artikel 2 vorgesehenen Wege eingebracht, so muß er entweder in der Sprache der zu befassenden Behörde verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die Ausfertigung und die Bestätigung, die in Absatz 2 bezeichnet sind, müssen in jedem Fall mit solchen Übersetzungen versehen sein. Artikel 6 Absatz 4 ist auf diese Übersetzungen anzuwenden.

Schlagworte

Gerichtssiegel, Rechtskraftbestätigung, Prozeßkostenentscheidung, Vollstreckbarkeitsbestätigung, Dolmetscher, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10002208

Dokumentnummer

NOR12028881

Alte Dokumentnummer

N2197113038T