Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1971Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 18
(1)Absatz eins,Die Vollstreckung auf Grund der in Artikel 16 bezeichneten Entscheidungen wird kostenfrei und ohne Anhörung der Gegenpartei bewilligt. Die von der Gesetzgebung des Staates der befaßten Behörde allenfalls zugelassenen Rechtsmittel dürfen nicht zu einer inhaltlichen Überprüfung der Entscheidung, deren Vollstreckung begehrt wird, führen.
(2)Absatz 2,Auf Antrag desjenigen, der die Bewilligung der Vollstreckung beantragt hat, hat die zuständige Behörde der Gegenpartei die Kosten aufzuerlegen, die durch die gemäß Artikel 17 Absatz 3 erforderlichen Übersetzungen entstanden sind.
Schlagworte
Prozeßkostenentscheidung, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12028882
Alte Dokumentnummer
N2197113039T