Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 12.01.1971 — BGBl. Nr. 2/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute12.01.1971 BGBl. Nr. 2/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

12.01.1971BGBl. Nr. 2/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Ist das zuzustellende Schriftstück entweder in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen, so ist die Zustellung nach den von der Gesetzgebung des ersuchten Staates für gleichartige Zustellungen bestehenden Vorschriften zu bewirken.
  2. Absatz 2,Ist das zuzustellende Schriftstück weder in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt noch mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen, so kann sich die ersuchte Behörde darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger, sofern er zur Annahme bereit ist, zu bewirken.
  3. Absatz 3,Auf Wunsch des ersuchenden Staates ist die Zustellung nach anderen als den in der Gesetzgebung des ersuchten Staates vorgesehenen Vorschriften zu bewirken, sofern dies der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.
  4. Absatz 4,Die Richtigkeit der in Absatz 1 angeführten Übersetzung muß entweder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder von einem beeideten Übersetzer eines der beiden vertragschließenden Staaten bestätigt sein.

Schlagworte

Zustellungsempfänger, Dolmetscher

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10002208

Dokumentnummer

NOR12028870

Alte Dokumentnummer

N2197113027T