Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 12.01.1971 — BGBl. Nr. 2/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute12.01.1971 BGBl. Nr. 2/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

12.01.1971BGBl. Nr. 2/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Der Nachweis der Zustellung wird entweder durch ein ordnungsgemäß datiertes und vom Empfänger oder, wenn Zustellung zu eigenen Handen nicht begehrt worden ist, von einer anderen Person, welcher das Schriftstück übergeben worden ist, und von demjenigen, der die Zustellung bewirkt hat, unterschriebenes Empfangsbekenntnis oder durch eine von der ersuchten Behörde ausgestellte Bestätigung erbracht, aus der die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung hervorzugehen hat. Das Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung hat die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind um festzustellen, welches Schriftstück zugestellt wurde.
  2. Absatz 2,Wird das zuzustellende Schriftstück oder seine Übersetzung in zweifacher Ausfertigung übersendet, so ist auf Wunsch des ersuchenden Staates das Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung auf die zweite Ausfertigung zu setzen oder daran zu heften.

Schlagworte

Zustellnachweis, Zustellschein, Zustellungsempfänger

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10002208

Dokumentnummer

NOR12028871

Alte Dokumentnummer

N2197113028T