Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1971Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Der Nachweis der Zustellung wird entweder durch ein ordnungsgemäß datiertes und vom Empfänger oder, wenn Zustellung zu eigenen Handen nicht begehrt worden ist, von einer anderen Person, welcher das Schriftstück übergeben worden ist, und von demjenigen, der die Zustellung bewirkt hat, unterschriebenes Empfangsbekenntnis oder durch eine von der ersuchten Behörde ausgestellte Bestätigung erbracht, aus der die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung hervorzugehen hat. Das Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung hat die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind um festzustellen, welches Schriftstück zugestellt wurde.
(2)Absatz 2,Wird das zuzustellende Schriftstück oder seine Übersetzung in zweifacher Ausfertigung übersendet, so ist auf Wunsch des ersuchenden Staates das Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung auf die zweite Ausfertigung zu setzen oder daran zu heften.
Schlagworte
Zustellnachweis, Zustellschein, Zustellungsempfänger
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12028871
Alte Dokumentnummer
N2197113028T