Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“ für Fernsehempfangsgeräte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Das in Anlage 1 abgebildete Zeichen („pd-Zeichen“) darf im geschäftlichen Verkehr für Fernsehempfangsgeräte nur dann verwendet werden, wenn es die im § 2 vorgesehenen Angaben in der im § 3 vorgesehenen Form enthält. Das in Anlage 1 abgebildete Zeichen („pd-Zeichen“) darf im geschäftlichen Verkehr für Fernsehempfangsgeräte nur dann verwendet werden, wenn es die im Paragraph 2, vorgesehenen Angaben in der im Paragraph 3, vorgesehenen Form enthält.
Anmerkung
Vgl. die V über die Erweiterung der Verwendung des Zeichens
"Produktdeklaration", BGBl. Nr. 43/1975.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Dokumentnummer
NOR12029031
Alte Dokumentnummer
N2197219346R