Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“ für Fernsehempfangsgeräte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1986
Außerkrafttretensdatum
14.10.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Fall der Verwendung des pd-Zeichens im geschäftlichen Verkehr sind die in Anlage 2 vorgesehenen Kennzeichnungselemente und die diesen entsprechenden Angaben in unveränderter Reihenfolge anzugeben.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnungselemente des Abschnittes III Z 1 lit. c und Z 2 der Anlage 2 und die diesen entsprechenden Angaben sind nur soweit anzuführen, als sie für das jeweilige Gerät zutreffen.Die Kennzeichnungselemente des Abschnittes römisch drei Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, der Anlage 2 und die diesen entsprechenden Angaben sind nur soweit anzuführen, als sie für das jeweilige Gerät zutreffen.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 anzugebenden Werte der Kennzeichnungselemente des Abschnittes III Z 1 lit. a und b der Anlage 2 müssen nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sein. Das angewendete Meßverfahren ist anzugeben.Die gemäß Absatz eins, anzugebenden Werte der Kennzeichnungselemente des Abschnittes römisch drei Ziffer eins, Litera a und b der Anlage 2 müssen nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sein. Das angewendete Meßverfahren ist anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Dokumentnummer
NOR12029032
Alte Dokumentnummer
N2197219347R