Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1986 bis 14.10.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198614.10.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“ für Fernsehempfangsgeräte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

14.10.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Fall der Verwendung des pd-Zeichens im geschäftlichen Verkehr sind die in Anlage 2 vorgesehenen Kennzeichnungselemente und die diesen entsprechenden Angaben in unveränderter Reihenfolge anzugeben.
  2. Absatz 2,Die Kennzeichnungselemente des Abschnittes römisch drei Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, der Anlage 2 und die diesen entsprechenden Angaben sind nur soweit anzuführen, als sie für das jeweilige Gerät zutreffen.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, anzugebenden Werte der Kennzeichnungselemente des Abschnittes römisch drei Ziffer eins, Litera a und b der Anlage 2 müssen nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sein. Das angewendete Meßverfahren ist anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Gesetzesnummer

10002229

Dokumentnummer

NOR12029032

Alte Dokumentnummer

N2197219347R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/54/P2/NOR12029032