Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“ für Rundfunkempfangsgeräte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Fall der Verwendung des pd-Zeichens im geschäftlichen Verkehr sind die in der Anlage vorgesehenen Kennzeichnungselemente und die diesen entsprechenden Angaben in unveränderter Reihenfolge anzugeben.
(2)Absatz 2,Kennzeichnungselemente des Abschnittes III Z 2 und 3 der Anlage und die diesen entsprechenden Angaben sind nur so weit anzuführen, als sie für das jeweilige Gerät zutreffen. Soweit Angaben, die einem Kennzeichnungselement des Abschnittes III Z 1 lit. a und Z 3 lit. i der Anlage entsprechen, nicht gemacht werden können, ist an ihrer Stelle ein waagrechter Strich zu setzen.Kennzeichnungselemente des Abschnittes römisch drei Ziffer 2 und 3 der Anlage und die diesen entsprechenden Angaben sind nur so weit anzuführen, als sie für das jeweilige Gerät zutreffen. Soweit Angaben, die einem Kennzeichnungselement des Abschnittes römisch drei Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3, Litera i, der Anlage entsprechen, nicht gemacht werden können, ist an ihrer Stelle ein waagrechter Strich zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Dokumentnummer
NOR12029014
Alte Dokumentnummer
N2197214874T