Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 378/1972Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1972,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel XVIArtikel römisch sechzehn
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden regelmäßig miteinander in Verbindung bleiben, um Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung des Übereinkommens (Artikel V) und Fragen zu beraten, die sich bei der Anwendung des Abkommens ergeben könnten.Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden regelmäßig miteinander in Verbindung bleiben, um Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung des Übereinkommens (Artikel römisch fünf) und Fragen zu beraten, die sich bei der Anwendung des Abkommens ergeben könnten.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12029078
Alte Dokumentnummer
N2197224745S