Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 378/1972Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1972,
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel XVIIArtikel römisch siebzehn
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist unbefristet.
(3) Dieses Abkommen kann von jedem der beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich gekündigt werden.
(4) Übereinkommen gemäß Artikel V können schon vor dem Inkrafttreten des Abkommens abgeschlossen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.(4) Übereinkommen gemäß Artikel römisch fünf können schon vor dem Inkrafttreten des Abkommens abgeschlossen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Athen, am 5. 6. 1970 in zwei Urschriften, jede in deutscher und griechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.