Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anzeiger aufgebotener Wertpapiere
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1972Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Anzeiger hat in der Form eines Heftes einmal im Monat zu erscheinen.
(2)Absatz 2,Er hat, in übersichtlicher Anordnung, an erster Stelle Auszüge der Edikte über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 und sodann den Gegenstand der Verlustanzeigen gemäß § 14 Abs. 1 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 wiederzugeben sowie schließlich die Verlautbarung zu enthalten, welche Einschaltungen künftighin zu entfallen haben.Er hat, in übersichtlicher Anordnung, an erster Stelle Auszüge der Edikte über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 und sodann den Gegenstand der Verlustanzeigen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 wiederzugeben sowie schließlich die Verlautbarung zu enthalten, welche Einschaltungen künftighin zu entfallen haben.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
NOR12029040
alte Dokumentnummer
N2197221927S