Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.06.1972 — BGBl. Nr. 145/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.06.1972 BGBl. Nr. 145/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anzeiger aufgebotener Wertpapiere

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1972,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1972BGBl. Nr. 145/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

20/12 Urkunden

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Jedes Stück des Anzeigers hat Verzeichnisse aller Wertpapiere und ähnlicher Urkunden zu enthalten,
    1. Ziffer eins
      von deren Aufgebot oder Verlust der Herausgeber durch Mitteilung der Gerichte oder der Sicherheitsbehörden seit dem Abschluß der Arbeiten, auf Grund deren das zuletzt erschienene Stück gestaltet worden ist, Kenntnis erlangt hat;
    2. Ziffer 2
      für die eine weitere Einschaltung zu entfallen hat, weil die Urkunde bereits für kraftlos erklärt, das Kraftloserklärungsverfahren eingestellt worden oder die Verlustanzeige unwirksam geworden ist;
    der Inhalt dieses Verzeichnisses ist nach dem Grund des Entfalles der Einschaltung in Gruppen zu ordnen; in diesen Gruppen sind auch diejenigen Wertpapiere und ähnlichen Urkunden anzuführen, bei denen der Entfall der weiteren Einschaltung im selben Jahr bereits verlautbart worden ist, außer es wird an geeigneter Stelle auf die frühere Verlautbarung des Entfalles hingewiesen.
  2. Absatz 2,Außerdem hat der Anzeiger im Jänner eines jeden Jahres ein vollständiges Verzeichnis aller Wertpapiere und ähnlichen Urkunden zu enthalten, von deren Aufgebot oder Verlust der Herausgeber Kenntnis erlangt hat, außer sie sind für kraftlos erklärt worden, das Kraftloserklärungsverfahren ist eingestellt worden oder die Verlustanzeige ist unwirksam geworden.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Gesetzesnummer

10002237

Dokumentnummer

NOR12029041

alte Dokumentnummer

N2197221928S