Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anzeiger aufgebotener Wertpapiere
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1995Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Text
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Statt in der Form eines Heftes kann der Anzeiger auch als Lose-Blatt-Sammlung so eingerichtet werden, daß er die nach § 3 Abs. 2 anzuführenden Wertpapiere und ähnlichen Urkunden jeweils auf Grund monatlicher Ergänzungs- oder Austauschblätter enthält. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe des jährlichen Verzeichnisses (§ 3 Abs. 2).Statt in der Form eines Heftes kann der Anzeiger auch als Lose-Blatt-Sammlung so eingerichtet werden, daß er die nach Paragraph 3, Absatz 2, anzuführenden Wertpapiere und ähnlichen Urkunden jeweils auf Grund monatlicher Ergänzungs- oder Austauschblätter enthält. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe des jährlichen Verzeichnisses (Paragraph 3, Absatz 2,).
(2)Absatz 2,Im Einvernehmen mit dem einzelnen Bezieher können diesem die im Anzeiger enthaltenen Daten auch in maschinell lesbarer Form (Diskette) oder elektronisch übermittelt werden. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.Im Einvernehmen mit dem einzelnen Bezieher können diesem die im Anzeiger enthaltenen Daten auch in maschinell lesbarer Form (Diskette) oder elektronisch übermittelt werden. Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden.
Schlagworte
Ergänzungsblatt, Loseblatt-Sammlung, Jännerliste, ADV
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
NOR12038025
alte Dokumentnummer
N2199548982J