Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.06.1972 — BGBl. Nr. 145/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.06.1972 BGBl. Nr. 145/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anzeiger aufgebotener Wertpapiere

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1972,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.1972BGBl. Nr. 145/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

20/12 Urkunden

Text

Paragraph 4,

Die Kundmachung des Ediktes über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist bis zur Kraftloserklärung der Wertpapiere oder ähnlichen Urkunden oder bis zur Einstellung des Kraftloserklärungsverfahrens fortzusetzen. Die Bekanntmachung des Verlustes ist bis zur Kundmachung des Ediktes über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens, längstens aber bis zum Ablauf des zweiten, auf den Beginn des der Bekanntmachung folgenden Monats fortzusetzen; sie hat früher zu entfallen, wenn die Verlustanzeige unwirksam geworden ist, weil der Antragsteller den Entfall der Einschaltung begehrt oder die Urkunde der Behörde, die die Bekanntmachung angeordnet hat, vorgelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Gesetzesnummer

10002237

Dokumentnummer

NOR12029042

alte Dokumentnummer

N2197221929S