Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anzeiger aufgebotener Wertpapiere
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1972Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Herausgeber hat auf Anfrage Auskunft zu erteilen, auf wessen Antrag und bei welcher Behörde das einer Einschaltung zugrunde liegende Verfahren anhängig ist oder aus welchem Grund eine Einschaltung entfallen ist.
(2)Absatz 2,Der Herausgeber hat allen mit der Zivilgerichtsbarkeit befaßten Gerichtshöfen erster Instanz und den Sicherheitsbehörden in den Landeshauptstädten den Anzeiger regelmäßig und unentgeltlich zu übersenden. Anderen Gerichten und Sicherheitsbehörden ist dasjenige Stück unentgeltlich zu übersenden, in dem das von ihnen erlassene Aufgebot beziehungsweise die mitgeteilte Verlustanzeige zum erstenmal eingeschaltet worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
NOR12029043
alte Dokumentnummer
N2197221930S