Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.06.1972 — BGBl. Nr. 145/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.06.1972 BGBl. Nr. 145/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anzeiger aufgebotener Wertpapiere

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1972,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1972BGBl. Nr. 145/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

20/12 Urkunden

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Herausgeber hat auf Anfrage Auskunft zu erteilen, auf wessen Antrag und bei welcher Behörde das einer Einschaltung zugrunde liegende Verfahren anhängig ist oder aus welchem Grund eine Einschaltung entfallen ist.
  2. Absatz 2,Der Herausgeber hat allen mit der Zivilgerichtsbarkeit befaßten Gerichtshöfen erster Instanz und den Sicherheitsbehörden in den Landeshauptstädten den Anzeiger regelmäßig und unentgeltlich zu übersenden. Anderen Gerichten und Sicherheitsbehörden ist dasjenige Stück unentgeltlich zu übersenden, in dem das von ihnen erlassene Aufgebot beziehungsweise die mitgeteilte Verlustanzeige zum erstenmal eingeschaltet worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Gesetzesnummer

10002237

Dokumentnummer

NOR12029043

alte Dokumentnummer

N2197221930S