Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1973Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)
Text
ARTIKEL 1
Unter Beglaubigung im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Förmlichkeit zu verstehen, die dazu bestimmt ist, die Echtheit der Unterschrift auf einer Urkunde, die Eigenschaft, in der der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, zu bestätigen.
Schlagworte
Anwendungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2016
Dokumentnummer
NOR12029450
Alte Dokumentnummer
N2197328868S