Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1973Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)
Text
ARTIKEL 2
1. Dieses Übereinkommen ist auf Urkunden anzuwenden, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer Vertragspartei in ihrer amtlichen Eigenschaft und in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in dem Hoheitsgebiet irgendeines Staates errichtet worden sind und die vorgelegt werden sollen
in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder
vor diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer anderen Vertragspartei, die ihre Aufgaben in dem Hoheitsgebiet eines Staates wahrnehmen, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
2. Dieses Übereinkommen ist auch auf amtliche Bescheinigungen, wie zum Beispiel Vermerke über die Registrierung, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigung von Unterschriften anzuwenden.
Anmerkung
1. Zu 1: Dazu gehören vor allem die Urkunden, die im Art. 5 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1949, genannt sind.
2. Zu 2: Hier ist bei der Kundmachung im BGBl versehentlich folgender Satzteil entfallen: „... die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern auf anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Urkunden angebracht sind.“.
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2016
Dokumentnummer
NOR12029451
alte Dokumentnummer
N2197328869S