Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 09.07.1973 — BGBl. Nr. 274/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute09.07.1973 BGBl. Nr. 274/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

09.07.1973BGBl. Nr. 274/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)

Text

ARTIKEL 2

1. Dieses Übereinkommen ist auf Urkunden anzuwenden, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer Vertragspartei in ihrer amtlichen Eigenschaft und in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in dem Hoheitsgebiet irgendeines Staates errichtet worden sind und die vorgelegt werden sollen

  1. Litera a
    in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder
  2. Litera b
    vor diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer anderen Vertragspartei, die ihre Aufgaben in dem Hoheitsgebiet eines Staates wahrnehmen, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.

2. Dieses Übereinkommen ist auch auf amtliche Bescheinigungen, wie zum Beispiel Vermerke über die Registrierung, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigung von Unterschriften anzuwenden.

Anmerkung

1. Zu 1: Dazu gehören vor allem die Urkunden, die im Art. 5 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1949, genannt sind.
2. Zu 2: Hier ist bei der Kundmachung im BGBl versehentlich folgender Satzteil entfallen: „... die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern auf anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Urkunden angebracht sind.“.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2016

Gesetzesnummer

10002257

Dokumentnummer

NOR12029451

alte Dokumentnummer

N2197328869S