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Art. 4

Fassungen
ab 09.07.1973 — BGBl. Nr. 274/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute09.07.1973 BGBl. Nr. 274/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

09.07.1973BGBl. Nr. 274/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)

Text

ARTIKEL 4

1. Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß ihre Behörden die Beglaubigung in Fällen vornehmen, in denen dieses Übereinkommen von der Beglaubigung befreit.

2. Jede Vertragspartei stellt, soweit erforderlich, die Prüfung der Echtheit der Urkunden sicher, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist. Für diese Prüfung werden Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben; sie wird so schnell wie möglich vorgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2016

Gesetzesnummer

10002257

Dokumentnummer

NOR12029453

Alte Dokumentnummer

N2197328871S