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Art. 5

Fassungen
ab 09.07.1973 — BGBl. Nr. 274/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute09.07.1973 BGBl. Nr. 274/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

09.07.1973BGBl. Nr. 274/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)

Text

ARTIKEL 5

Diese Übereinkommen geht im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien den Bestimmungen von Verträgen, Übereinkommen oder Vereinbarungen vor, die die Echtheit der Unterschrift diplomatischer oder konsularischer Vertreter, die Eigenschaft, in der der Unterzeichner einer Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, der Beglaubigung unterwerfen oder unterwerfen werden.

Anmerkung

Mit dem Haager Beglaubigungsübereinkommen vom 5.10.1961, BGBl. Nr. 27/1968, kann schon deshalb keine Kollision eintreten, weil Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet oder beglaubigt sind, von seinem Anwendungsbereich ausgenommen sind (Art. 1 Abs. 3 lit. a).

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2016

Gesetzesnummer

10002257

Dokumentnummer

NOR12029454

Alte Dokumentnummer

N2197328872S