Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1973Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)
Text
ARTIKEL 5
Diese Übereinkommen geht im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien den Bestimmungen von Verträgen, Übereinkommen oder Vereinbarungen vor, die die Echtheit der Unterschrift diplomatischer oder konsularischer Vertreter, die Eigenschaft, in der der Unterzeichner einer Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, der Beglaubigung unterwerfen oder unterwerfen werden.
Anmerkung
Mit dem Haager Beglaubigungsübereinkommen vom 5.10.1961, BGBl. Nr. 27/1968, kann schon deshalb keine Kollision eintreten, weil Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet oder beglaubigt sind, von seinem Anwendungsbereich ausgenommen sind (Art. 1 Abs. 3 lit. a).
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2016
Dokumentnummer
NOR12029454
Alte Dokumentnummer
N2197328872S