Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“ für elektrische Tiefkühl- und Gefriergeräte für den Haushalt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das in der Anlage 1 zur Verordnung BGBl. Nr. 54/1972 abgebildete Zeichen („pd-Zeichen“) darf im geschäftlichen Verkehr für elektrische Tiefkühlgeräte für den Haushalt und elektrische Gefriergeräte für den Haushalt nur dann verwendet werden, wenn es die im § 2 vorgesehenen Angaben in der im § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 54/1972 vorgesehenen Form enthält. Soweit solche Geräte mit einem elektrischen Kühlschrank untrennbar verbunden sind, ist die Verwendung des pd-Zeichens jedoch nur dann zulässig, wenn auch für den elektrischen Kühlschrank ein pd-Zeichen nach der Verordnung BGBl. Nr. 429/1973 verwendet wird.Das in der Anlage 1 zur Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1972, abgebildete Zeichen („pd-Zeichen“) darf im geschäftlichen Verkehr für elektrische Tiefkühlgeräte für den Haushalt und elektrische Gefriergeräte für den Haushalt nur dann verwendet werden, wenn es die im Paragraph 2, vorgesehenen Angaben in der im Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1972, vorgesehenen Form enthält. Soweit solche Geräte mit einem elektrischen Kühlschrank untrennbar verbunden sind, ist die Verwendung des pd-Zeichens jedoch nur dann zulässig, wenn auch für den elektrischen Kühlschrank ein pd-Zeichen nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1973, verwendet wird. (2)Absatz 2,Elektrische Tiefkühlgeräte für den Haushalt sind Geräte, die hinsichtlich ihrer Größe und Ausrüstung auf die Verwendung im Haushalt abgestimmt, mit einer energieaufnehmenden Einrichtung zur Kälteerzeugung ausgerüstet sind, keine Wasserkühlung benötigen und mit einem oder mehreren zur Aufbewahrung gefrorener Lebensmittel geeigneten Fächern ausgestattet sind, deren Temperatur -18 ºC beträgt oder darunter liegt.
(3)Absatz 3,Elektrische Gefriergeräte für den Haushalt sind Geräte, die dem Abs. 2 entsprechen und zusätzlich geeignet sind, Lebensmittel zu gefrieren.Elektrische Gefriergeräte für den Haushalt sind Geräte, die dem Absatz 2, entsprechen und zusätzlich geeignet sind, Lebensmittel zu gefrieren.
Anmerkung
Über die Erweiterung der Verwendung des pd-Zeichens für elektrische Tiefkühl- und Gefriergeräte siehe die V BGBl. Nr. 43/1975.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Dokumentnummer
NOR12029109
Alte Dokumentnummer
N2197310459S