Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
29.08.1973 bis 14.10.1994 — BGBl. Nr. 430/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 129.08.197314.10.1994 BGBl. Nr. 430/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“ für elektrische Tiefkühl- und Gefriergeräte für den Haushalt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.08.1973BGBl. Nr. 430/1973

Außerkrafttretensdatum

14.10.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das in der Anlage 1 zur Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1972, abgebildete Zeichen („pd-Zeichen“) darf im geschäftlichen Verkehr für elektrische Tiefkühlgeräte für den Haushalt und elektrische Gefriergeräte für den Haushalt nur dann verwendet werden, wenn es die im Paragraph 2, vorgesehenen Angaben in der im Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1972, vorgesehenen Form enthält. Soweit solche Geräte mit einem elektrischen Kühlschrank untrennbar verbunden sind, ist die Verwendung des pd-Zeichens jedoch nur dann zulässig, wenn auch für den elektrischen Kühlschrank ein pd-Zeichen nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1973, verwendet wird.
  2. Absatz 2,Elektrische Tiefkühlgeräte für den Haushalt sind Geräte, die hinsichtlich ihrer Größe und Ausrüstung auf die Verwendung im Haushalt abgestimmt, mit einer energieaufnehmenden Einrichtung zur Kälteerzeugung ausgerüstet sind, keine Wasserkühlung benötigen und mit einem oder mehreren zur Aufbewahrung gefrorener Lebensmittel geeigneten Fächern ausgestattet sind, deren Temperatur -18 ºC beträgt oder darunter liegt.
  3. Absatz 3,Elektrische Gefriergeräte für den Haushalt sind Geräte, die dem Absatz 2, entsprechen und zusätzlich geeignet sind, Lebensmittel zu gefrieren.

Anmerkung

Über die Erweiterung der Verwendung des pd-Zeichens für elektrische Tiefkühl- und Gefriergeräte siehe die V BGBl. Nr. 43/1975.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Gesetzesnummer

10002264

Dokumentnummer

NOR12029109

Alte Dokumentnummer

N2197310459S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/430/P1/NOR12029109