(2)Absatz 2,Kennzeichnungselemente des Abschnittes I lit. e sublit. bb, dd, ff, hh und des Abschnittes III Z 1 lit. a sowie der Z 3 lit. d und e der Anlage 1 dieser Verordnung und die diesen entsprechenden Angaben sind nur soweit anzuführen, als sie für das jeweilige Gerät zutreffen.Kennzeichnungselemente des Abschnittes römisch eins Litera e, Sub-Litera, b, b, d, d, f, f, h, h und des Abschnittes römisch drei Ziffer eins, Litera a, sowie der Ziffer 3, Litera d und e der Anlage 1 dieser Verordnung und die diesen entsprechenden Angaben sind nur soweit anzuführen, als sie für das jeweilige Gerät zutreffen.