Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Stockholmer Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 398/1973Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Text
Artikel 27
(1)Absatz eins,Diese Übereinkunft soll Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck werden der Reihe nach in einem der Verbandsländer Konferenzen zwischen den Delegierten dieser Länder stattfinden.
(3)Absatz 3,Vorbehaltlich des für die Änderung der Artikel 22 bis 26 maßgebenden Artikels 26 bedarf jede Revision dieser Übereinkunft mit Einschluß des Protokolls betreffend die Entwicklungsländer der Einstimmigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013
Dokumentnummer
NOR12029367
Alte Dokumentnummer
N2197326969S