(2)Absatz 2,a) Vorbehaltlich des Artikels 5 des Protokolls betreffend die Entwicklungsländer treten die Artikel 1 bis 21 und das genannte Protokoll für die ersten fünf Verbandsländer, die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden ohne Abgabe einer nach Absatz (1) Buchstabe b) Ziffer i) zulässigen Erklärung hinterlegt haben, drei Monate nach Hinterlegung der fünften solchen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
b)Litera b Die Artikel 22 bis 26 treten für die ersten sieben Verbandsländer, die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden ohne Abgabe einer nach Absatz (1) Buchstabe b) Ziffer ii) zulässigen Erklärung hinterlegt haben, drei Monate nach Hinterlegung der siebenten solchen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
c)Litera c Vorbehaltlich des erstmaligen Inkrafttretens jeder der beiden in Absatz (1) Buchstabe b) Ziffern i) und ii) bezeichneten Gruppen von Bestimmungen nach den Buchstaben a) und b) und vorbehaltlich des Absatzes (1) Buchstabe b) treten die Artikel 1 bis 26 und das Protokoll betreffend die Entwicklungsländer für jedes nicht unter Buchstabe a) oder b) fallende Verbandsland, das eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, sowie für jedes Verbandsland, das eine Erklärung gemäß Absatz (1) Buchstabe d) hinterlegt, drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung einer solchen Hinterlegung durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der hinterlegten Urkunde oder Erklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung der Übereinkunft für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
d)Litera d Die Anwendung des Protokolls betreffend die Entwicklungsländer gemäß dessen Artikel 5 ist vor dem Inkrafttreten dieser Fassung der Übereinkunft vom Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung an zulässig.