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Art. 29

Fassungen
ab 18.08.1973 — BGBl. Nr. 398/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute18.08.1973 BGBl. Nr. 398/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berner Übereinkunft (Stockholmer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

18.08.1973BGBl. Nr. 398/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 29

  1. Absatz eins,Jedes verbandsfremde Land kann dieser Fassung der Übereinkunft beitreten und dadurch Mitglied des Verbandes werden. Die Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
  2. Absatz 2,a) Für jedes verbandsfremde Land, das seine Beitrittsurkunde einen Monat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Bestimmungen dieser Fassung der Übereinkunft oder früher hinterlegt hat, tritt diese, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt in der Beitrittsurkunde angegeben ist, zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Bestimmungen gemäß Artikel 28 Absatz (2) Buchstabe a) oder b) erstmals in Kraft treten; jedoch ist ein solches Land,
    1. Litera i
      wenn die Artikel 1 bis 21 zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten sind, während der Übergangszeit bis zu ihrem Inkrafttreten an ihrer Stelle durch die Artikel 1 bis 20 der Brüsseler Fassung der Übereinkunft gebunden;
    2. Sub-Litera, i, i
      wenn die Artikel 22 bis 26 zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten sind, während der Übergangszeit bis zu ihrem Inkrafttreten an ihrer Stelle durch die Artikel 21 bis 24 der Brüsseler Fassung der Übereinkunft gebunden.
    Gibt ein Land in seiner Beitrittsurkunde einen späteren Zeitpunkt an, so tritt diese Fassung der Übereinkunft für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

    Litera b Für jedes verbandsfremde Land, das seine Beitrittsurkunde nach

    dem Inkrafttreten einer Gruppe von Bestimmungen dieser Fassung der Übereinkunft oder weniger als einen Monat vor diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, tritt diese Fassung der Übereinkunft vorbehaltlich des Buchstaben a) drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt in der Beitrittsurkunde angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung der Übereinkunft für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

  3. Absatz 3,Für jedes verbandsfremde Land, das seine Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieser Fassung der Übereinkunft in ihrer Gesamtheit oder weniger als einen Monat vor diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, tritt diese Fassung der Übereinkunft drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt in der Beitrittsurkunde angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung der Übereinkunft für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

Schlagworte

RBÜ (BrF), BGBl. Nr. 183/1953

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013

Gesetzesnummer

10002268

Dokumentnummer

NOR12029369

Alte Dokumentnummer

N2197326971S