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Art. 32

Fassungen
ab 18.08.1973 — BGBl. Nr. 398/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute18.08.1973 BGBl. Nr. 398/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berner Übereinkunft (Stockholmer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

18.08.1973BGBl. Nr. 398/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 32

  1. Absatz eins,Diese Fassung der Übereinkunft ersetzt in den Beziehungen zwischen den Verbandsländern und in dem Umfang, in dem sie anwendbar ist, die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 und die folgenden revidierten Fassungen dieser Übereinkunft. Die früheren Fassungen bleiben in ihrer Gesamtheit oder in dem Umfang, in dem diese Fassung sie nicht gemäß Satz 1 ersetzt, unter den Verbandsländern anwendbar, die diese Fassung der Übereinkunft weder ratifizieren noch ihr beitreten.
  2. Absatz 2,Die verbandsfremden Länder, die Vertragspartei dieser Fassung der Übereinkunft werden, wenden sie vorbehaltlich des Absatzes (3) im Verhältnis zu jedem Verbandsland an, das nicht Vertragspartei dieser Fassung oder das zwar Vertragspartei dieser Fassung ist, aber die in Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe b) Ziffer i) vorgesehene Erklärung abgegeben hat. Diese Länder lassen es zu, daß ein solches Verbandsland in seinen Beziehungen zu ihnen
    1. Litera i
      die Bestimmungen der jüngsten Fassung der Übereinkunft, deren Vertragspartei es ist, anwendet und
    2. Sub-Litera, i, i
      befugt ist, den Schutz dem in dieser Fassung der Übereinkunft vorgesehenen Stand anzupassen.
  3. Absatz 3,Die Länder, die bei der Ratifikation dieser Fassung der Übereinkunft oder bei ihrem Beitritt zu dieser Fassung einzelne oder alle der durch das Protokoll betreffend die Entwicklungsländer zugelassenen Vorbehalte gemacht haben, können diese Vorbehalte in ihren Beziehungen zu den anderen Verbandsländern anwenden, die nicht Vertragspartei dieser Fassung der Übereinkunft sind, oder die, obwohl sie Vertragspartei sind, eine Erklärung gemäß Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe b) Ziffer i) abgegeben haben, vorausgesetzt, daß diese Länder die Anwendung der genannten Vorbehalte zugelassen haben.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013

Gesetzesnummer

10002268

Dokumentnummer

NOR12029372

Alte Dokumentnummer

N2197326974S