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Art. 33

Fassungen
ab 18.08.1973 — BGBl. Nr. 398/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute18.08.1973 BGBl. Nr. 398/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berner Übereinkunft (Stockholmer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

18.08.1973BGBl. Nr. 398/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 33

  1. Absatz eins,Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Verbandsländern über die Auslegung oder die Anwendung dieser Übereinkunft, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, kann von jedem beteiligten Land durch eine Klage, die gemäß dem Statut des Internationalen Gerichtshofs zu erheben ist, vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Länder nicht eine andere Regelung vereinbaren. Das Land, das die Streitigkeit vor den Internationalen Gerichtshof bringt, hat dies dem Internationalen Büro mitzuteilen; dieses setzt die anderen Verbandsländer davon in Kenntnis.
  2. Absatz 2,Jedes Land kann gleichzeitig mit der Unterzeichnung dieser Fassung der Übereinkunft oder mit der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß es sich durch Absatz (1) nicht als gebunden betrachtet. Auf Streitigkeiten zwischen einem solchen Land und jedem anderen Verbandsland ist Absatz (1) nicht anwendbar.
  3. Absatz 3,Jedes Land, das eine Erklärung gemäß Absatz (2) abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation zurückziehen.

Schlagworte

Statut des Internationalen Gerichtshofs, BGBl. Nr. 120/1956

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013

Gesetzesnummer

10002268

Dokumentnummer

NOR12029373

Alte Dokumentnummer

N2197326975S