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Art. 35

Fassungen
ab 18.08.1973 — BGBl. Nr. 398/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute18.08.1973 BGBl. Nr. 398/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berner Übereinkunft (Stockholmer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

18.08.1973BGBl. Nr. 398/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 35

  1. Absatz eins,Diese Übereinkunft bleibt ohne zeitliche Begrenzung in Kraft.
  2. Absatz 2,Jedes Land kann diese Fassung der Übereinkunft durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung bewirkt zugleich die Kündigung aller früheren Fassungen und hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Verbandsländer bleibt die Übereinkunft in Kraft und wirksam.
  3. Absatz 3,Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
  4. Absatz 4,Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des Verbandes geworden ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013

Gesetzesnummer

10002268

Dokumentnummer

NOR12029375

Alte Dokumentnummer

N2197326977S