Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Stockholmer Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 398/1973Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Text
Artikel 36
(1)Absatz eins,Jedes Verbandsland dieser Übereinkunft verpflichtet sich, entsprechend seiner Verfassung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieser Übereinkunft zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Es besteht Einverständnis darüber, daß jedes Land im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muß, den Bestimmungen dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen.
Schlagworte
Rechtsanpassung, Transformation
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013
Dokumentnummer
NOR12029376
Alte Dokumentnummer
N2197326978S