Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Stockholmer Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 398/1973Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Text
Artikel 37
(1)Absatz eins,a) Diese Fassung der Übereinkunft wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet und bei der schwedischen Regierung hinterlegt.
b)Litera b Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in deutscher, spanischer, italienischer und portugiesischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann.
c)Litera c Bei Streitigkeiten über die Auslegung der verschiedenen Texte ist der französische Text maßgebend.
(2)Absatz 2,Diese Fassung der Übereinkunft liegt bis zum 13. Januar 1968 in Stockholm zur Unterzeichnung auf.
(3)Absatz 3,Der Generaldirektor übermittelt zwei von der schwedischen Regierung beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Fassung der Übereinkunft den Regierungen aller Verbandsländer und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.
(4)Absatz 4,Der Generaldirektor läßt diese Fassung der Übereinkunft beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
(5)Absatz 5,Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Verbandsländer die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie die in diesen Urkunden enthaltenen oder gemäß Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe d) abgegebenen Erklärungen, das Inkrafttreten aller Bestimmungen dieser Fassung der Übereinkunft, die Notifikationen von Kündigungen und die Notifikationen gemäß Artikel 31.
Schlagworte
UNO, ONU, Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013
Dokumentnummer
NOR12029377
Alte Dokumentnummer
N2197326979S