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Art. 37

Fassungen
ab 18.08.1973 — BGBl. Nr. 398/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute18.08.1973 BGBl. Nr. 398/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berner Übereinkunft (Stockholmer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

18.08.1973BGBl. Nr. 398/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 37

  1. Absatz eins,a) Diese Fassung der Übereinkunft wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet und bei der schwedischen Regierung hinterlegt.

    Litera b Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in deutscher, spanischer, italienischer und portugiesischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann.

    Litera c Bei Streitigkeiten über die Auslegung der verschiedenen Texte ist der französische Text maßgebend.

  2. Absatz 2,Diese Fassung der Übereinkunft liegt bis zum 13. Januar 1968 in Stockholm zur Unterzeichnung auf.
  3. Absatz 3,Der Generaldirektor übermittelt zwei von der schwedischen Regierung beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Fassung der Übereinkunft den Regierungen aller Verbandsländer und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.
  4. Absatz 4,Der Generaldirektor läßt diese Fassung der Übereinkunft beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
  5. Absatz 5,Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Verbandsländer die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie die in diesen Urkunden enthaltenen oder gemäß Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe d) abgegebenen Erklärungen, das Inkrafttreten aller Bestimmungen dieser Fassung der Übereinkunft, die Notifikationen von Kündigungen und die Notifikationen gemäß Artikel 31.

Schlagworte

UNO, ONU, Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013

Gesetzesnummer

10002268

Dokumentnummer

NOR12029377

Alte Dokumentnummer

N2197326979S