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Art. 12

Fassungen
ab 11.08.1973 — BGBl. Nr. 397/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute11.08.1973 BGBl. Nr. 397/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Abkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

11.08.1973BGBl. Nr. 397/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 12

Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Immunitäten

  1. Absatz eins,Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates gemäß den Gesetzen dieses Staates die zur Erreichung ihres Zwecks und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Rechtsfähigkeit.
  2. Absatz 2,Die Organisation schließt mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und mit jedem anderen Staat, in den der Sitz gegebenenfalls verlegt wird, ein Abkommen über den Sitz.
  3. Absatz 3,Die Organisation kann mit den anderen Mitgliedstaaten zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte schließen, um sich sowie ihren Beamten und den Vertretern aller Mitgliedstaaten die zur Erreichung des Zwecks und zur Wahrnehmung der Aufgaben der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten zu sichern.
  4. Absatz 4,Der Generaldirektor kann Verhandlungen über die in den Absätzen (2) und (3) bezeichneten Übereinkünfte führen; nach Billigung durch den Koordinierungsausschuß schließt und unterzeichnet er sie im Namen der Organisation.

Schlagworte

Amtssitzabkommen

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025

Gesetzesnummer

10002269

Dokumentnummer

NOR12029255

Alte Dokumentnummer

N2197325390S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/397/A12/NOR12029255