Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 11.08.1973 — BGBl. Nr. 397/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute11.08.1973 BGBl. Nr. 397/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Abkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

11.08.1973BGBl. Nr. 397/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 13

Beziehungen zu anderen Organisationen

  1. Absatz eins,Die Organisation stellt, wenn sie es für zweckmäßig hält, Beziehungen zur Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen her und arbeitet mit ihnen zusammen. Jedes zu diesem Zweck mit diesen Organisationen vereinbarte allgemeine Abkommen wird vom Generaldirektor nach Billigung durch den Koordinierungsausschuß geschlossen.
  2. Absatz 2,Die Organisation kann für die in ihre Zuständigkeit fallenden Fragen alle geeigneten Maßnahmen für eine Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen nichtstaatlichen Organisationen und, sofern die beteiligten Regierungen zustimmen, mit nationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen treffen. Solche Maßnahmen werden vom Generaldirektor nach Billigung durch den Koordinierungsausschuß getroffen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025

Gesetzesnummer

10002269

Dokumentnummer

NOR12029256

Alte Dokumentnummer

N2197325391S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/397/A13/NOR12029256