Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1973Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
Wird ein zu Handelszwecken veröffentlichter Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines solchen Tonträgers für die Funksendung oder für irgendeine öffentliche Wiedergabe unmittelbar benützt, so hat der Benützer den ausübenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern oder beiden eine einzige angemessene Vergütung zu zahlen. Für den Fall, daß die Beteiligten sich nicht einigen, kann die nationale Gesetzgebung die Aufteilung dieser Vergütung regeln.
Anmerkung
1. Vorbehaltsmöglichkeit: Art. 16 Abs. 1 lit. a.
2. Siehe § 76 Abs. 3 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026
Dokumentnummer
NOR12029276
Alte Dokumentnummer
N2197325413S