Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1973Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
Die Sendeunternehmen genießen das Recht zu erlauben oder zu verbieten:
die Weitersendung ihrer Sendungen;
die Festlegung ihrer Sendungen;
die Vervielfältigung
der ohne ihre Zustimmung vorgenommenen Festlegungen ihrer Sendungen;
der auf Grund der Bestimmungen des Artikels 15 vorgenommenen Festlegungen ihrer Sendungen, wenn die Vervielfältigung zu anderen als den in diesen Bestimmungen genannten Zwecken vorgenommen wird;
die öffentliche Wiedergabe ihrer Fernsehsendungen, wenn sie an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind; es obliegt der nationalen Gesetzgebung des Staates, in dem der Schutz dieses Rechtes beansprucht wird, die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechtes zu regeln.
Anmerkung
Vorbehaltsmöglichkeit: Art. 16 Abs. 1 lit. b.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026
Dokumentnummer
NOR12029277
Alte Dokumentnummer
N2197325414S