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Art. 13

Fassungen
ab 09.06.1973 — BGBl. Nr. 413/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute09.06.1973 BGBl. Nr. 413/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

09.06.1973BGBl. Nr. 413/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 13

Die Sendeunternehmen genießen das Recht zu erlauben oder zu verbieten:

  1. Litera a
    die Weitersendung ihrer Sendungen;
  2. Litera b
    die Festlegung ihrer Sendungen;
  3. Litera c
    die Vervielfältigung
    1. Litera i
      der ohne ihre Zustimmung vorgenommenen Festlegungen ihrer Sendungen;
    2. Sub-Litera, i, i
      der auf Grund der Bestimmungen des Artikels 15 vorgenommenen Festlegungen ihrer Sendungen, wenn die Vervielfältigung zu anderen als den in diesen Bestimmungen genannten Zwecken vorgenommen wird;
  4. Litera d
    die öffentliche Wiedergabe ihrer Fernsehsendungen, wenn sie an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind; es obliegt der nationalen Gesetzgebung des Staates, in dem der Schutz dieses Rechtes beansprucht wird, die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechtes zu regeln.

Anmerkung

Vorbehaltsmöglichkeit: Art. 16 Abs. 1 lit. b.

Schlagworte

Mindestschutz

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Gesetzesnummer

10002270

Dokumentnummer

NOR12029277

Alte Dokumentnummer

N2197325414S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/413/A13/NOR12029277