Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1973Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
Die Dauer des nach diesem Abkommen zu gewährenden Schutzes darf nicht kürzer als zwanzig Jahre sein, gerechnet:
vom Ende des Jahres der Festlegung bei Tonträgern und bei Darbietungen, die auf Tonträgern festgelegt sind;
vom Ende des Jahres, in dem die Darbietung stattgefunden hat, bei Darbietungen, die nicht auf Tonträgern festgelegt sind;
vom Ende des Jahres, in dem die Sendung stattgefunden hat, bei Funksendungen.
Schlagworte
Schutzfrist, Mindestschutz
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026
Dokumentnummer
NOR12029278
Alte Dokumentnummer
N2197325415S