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Art. 15

Fassungen
ab 09.06.1973 — BGBl. Nr. 413/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute09.06.1973 BGBl. Nr. 413/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

09.06.1973BGBl. Nr. 413/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 15

Ziffer eins Jeder vertragschließende Staat kann in seiner nationalen Gesetzgebung Ausnahmen von dem mit diesem Abkommen gewährleisteten Schutz in den folgenden Fällen vorsehen:

  1. Litera a
    für eine private Benützung;
  2. Litera b
    für eine Benützung kurzer Bruchstücke anläßlich der Berichterstattung über Tagesereignisse;
  3. Litera c
    für eine ephemere Festlegung, die von einem Sendeunternehmen mit seinen eigenen Mitteln und für seine eigenen Sendungen vorgenommen wird;
  4. Litera d
    für eine Benützung, die ausschließlich Zwecken des Unterrichts oder der wissenschaftlichen Forschung dient.

Ziffer 2 Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann jeder vertragschließende Staat für den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen in seiner nationalen Gesetzgebung Beschränkungen gleicher Art vorsehen, wie sie in dieser Gesetzgebung für den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und der Kunst vorgesehen sind. Zwangslizenzen können jedoch nur insoweit vorgesehen werden, als sie mit den Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind.

Anmerkung

Siehe §§ 69, 72 Abs. 2 bis 6, § 76 Abs. 4 und 6, § 76a Abs. 3 und 5 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Gesetzesnummer

10002270

Dokumentnummer

NOR12029279

Alte Dokumentnummer

N2197325416S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/413/A15/NOR12029279