Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1973Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Text
Artikel 23
Dieses Abkommen wird beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt. Es steht bis zum 30. Juni 1962 den Staaten zur Unterzeichnung offen, die zur Diplomatischen Konferenz über den internationalen Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen eingeladen worden sind und die dem Welturheberrechtsabkommen angehören oder Mitglieder des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst sind.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026
Dokumentnummer
NOR12029287
Alte Dokumentnummer
N2197325424S