Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 09.06.1973 — BGBl. Nr. 413/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute09.06.1973 BGBl. Nr. 413/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

09.06.1973BGBl. Nr. 413/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 24

Ziffer eins Dieses Abkommen soll durch die Unterzeichnerstaaten ratifiziert oder angenommen werden.

Ziffer 2 Dieses Abkommen steht für die Staaten, die zu der in Artikel 23 bezeichneten Konferenz eingeladen worden sind, sowie für jeden Mitgliedstaat der Organisation der Vereinten Nationen zum Beitritt offen, vorausgesetzt, daß der beitretende Staat dem Welturheberrechtsabkommen angehört oder Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst ist.

Ziffer 3 Die Ratifikation, die Annahme oder der Beitritt geschieht durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Gesetzesnummer

10002270

Dokumentnummer

NOR12029288

Alte Dokumentnummer

N2197325425S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/413/A24/NOR12029288