Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Klassifikation von Waren (Stockholmer Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 401/1973Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 12
[Anwendung der früheren Fassung]
(1)Absatz eins,a) Diese Fassung des Abkommens ersetzt in den Beziehungen zwischen den Ländern des besonderen Verbandes, die sie ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind, die Fassung vom 15. Juni 1957.
b)Litera b Jedoch bleibt jedes Land des besonderen Verbandes, das diese Fassung des Abkommens ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, in seinen Beziehungen zu den Ländern des besonderen Verbandes, die diese Fassung weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind, an die Fassung vom 15. Juni 1957 gebunden.
(2)Absatz 2,Die dem besonderen Verband nicht angehörenden Länder, die Vertragspartei dieser Fassung des Abkommens werden, wenden sie im Verhältnis zu jedem Land des besonderen Verbandes an, das nicht Vertragspartei dieser Fassung des Abkommens ist. Diese Länder lassen es zu, daß ein solches Land des besonderen Verbandes in seinen Beziehungen zu ihnen die Fassung vom 15. Juni 1957 anwendet.
Anmerkung
Abs. 2 ist für Österreich derzeit noch von Bedeutung im Verhältnis zu Guyana, Jugoslawien, Libanon, Marokko, Polen und Tunesien.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013
Dokumentnummer
NOR12029328
Alte Dokumentnummer
N2197325796S