Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Klassifikation von Waren (Stockholmer Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 401/1973Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 13
[Kündigung]
(1)Absatz eins,Jedes Land kann diese Fassung des Abkommens durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung bewirkt zugleich die Kündigung der Fassung vom 15. Juni 1957 dieses Abkommens und hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Länder des besonderen Verbandes bleibt das Abkommen in Kraft und wirksam.
(2)Absatz 2,Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
(3)Absatz 3,Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des besonderen Verbandes geworden ist.
Anmerkung
"Generaldirektor": Art. 5 Abs. 2 lit. a Z. iii.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013
Dokumentnummer
NOR12029329
Alte Dokumentnummer
N2197325797S