Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
11.08.1973 bis 27.01.1996 — BGBl. Nr. 402/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 111.08.197327.01.1996 BGBl. Nr. 402/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1995,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

11.08.1973BGBl. Nr. 402/1973

Außerkrafttretensdatum

27.01.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1995

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

PROTOKOLL

DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN

von dem Wunsche geleitet, die Anwendung gewisser Vorschriften des Abkommens vom heutigen Tage über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse näher zu regeln,

HABEN DIE NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN VEREINBART,

die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden:

  1. Ziffer eins
    Durch die Bestimmungen des Abkommens wird die Verwendung der folgenden Rebsortenbezeichnungen grundsätzlich nicht beschränkt:
    Bouviertraube
    Blaufränkisch
    Blauer Portugieser
    Blauer Wildbacher (oder Schilcher)
    Burgunder oder Pinot (Klevner, Blauburgunder, Grauburgunder, Weißburgunder)
    Cabernet
    Cabernet - Sauvignon
    Jubiläumsrebe
    Malvasier
    Merlot
    Morillon (oder Chardonnay)
    Müller-Thurgau
    Muskat
    Muskateller
    Muskat-Ottonel
    Muskat-Sylvaner
    Neuburger
    Rheinriesling (oder Riesling)
    Rotgipfler
    Ruländer (oder grauer Burgunder)
    St. Laurent (oder Laurenzitraube)
    Sauvignon (oder Muskat-Sylvaner)
    Sylvaner
    Traminer (Roter Traminer, Gewürztraminer)
    Veltliner (Grüner Veltliner, Roter Veltliner, Frühroter Veltliner)
    Welschriesling (oder Riesling)
    Zierfandler (oder Spätrot)
    Zweigeltrebe
  2. Ziffer 2
    Angaben über wesentliche Eigenschaften im Sinne des Artikels römisch neun des Abkommens sind bei Weinen insbesondere:
    die Angabe des Erntejahres (Jahrgang),
    der Name einer oder mehrerer Rebsorten,
    Alkoholgehalt, Hersteller (Produzent), Abfüller, Händler,
    die Bezeichnungen: weiß, rose, Schiller (Siller), rot, methode champenoise, Wachstum, Gewächs, Kreszenz, original, Originalabfüllung, Originalabzug, Kellerabfüllung, Kellerabzug, Eigengewächs, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese, Ausbruch, Hochgewächs, Spitzengewächs, Clarettwein, Kabinett (Cabinet), Tischwein (Tafelwein), Bratenwein, Qualitätswein, Delikateßwein, aromatisierter Wein, Dessertwein, Schaumwein, Perlwein.
  3. Ziffer 3
    Unter Eigennamen im Sinne der Artikel römisch sechs und römisch sieben des Abkommens werden sowohl Personennamen als auch geographische Bezeichnungen verstanden.
  4. Ziffer 4
    Unter einer Übersetzung im Sinne des Artikels römisch acht Absatz 2, ist auch eine traditionelle Bezeichnung in der jeweils anderen oder in der lateinischen Sprache zu verstehen.
  5. Ziffer 5
    Durch die Aufnahme der Bezeichnungen "Magyar Szalami" und "Magyar marhagulyas" in die Anlage B des zu diesem Vertragswerk gehörenden Übereinkommens wird nicht ausgeschlossen, daß in der Republik Österreich diese Bezeichnungen in deutscher Übersetzung für österreichische Erzeugnisse unter folgenden Bedingungen benutzt werden:
    1. Litera a
      Im örtlichen Zusammenhang mit der Bezeichnung "ungarisch" ist in nach Schriftart, Größe und Farbe gleichen Buchstaben wie diese Bezeichnung der Zusatz "österreichisches Erzeugnis" oder "made in Austria" aufzunehmen.
    2. Litera b
      Die Erzeugerfirma ist mit Name und Sitz anzugeben.
  6. Ziffer 6
    Durch die Aufnahme der Bezeichnung "Csabai kolbasz" in die Anlage B des zu diesem Vertragswerk gehörenden Übereinkommens ist die Verwendung der Bezeichnungen "Csabai" oder "Czabaier" für österreichische Erzeugnisse nur dann zulässig, wenn die österreichische Herkunft eindeutig gekennzeichnet ist.
  7. Ziffer 7
    Durch die Aufnahme der Bezeichnung "Debreceni paros-kolbasz" in die Anlage B des zu diesem Vertragswerk gehörenden Übereinkommens wird die Verwendung der Bezeichnung "Debreziner" in Österreich nicht eingeschränkt.
  8. Ziffer 8
    Auf Frischspeisen, die unmittelbar an den Letztverbraucher verkauft oder verabreicht werden, z. B. im Gast- und Schankgewerbe, findet das Abkommen keine Anwendung.
  9. Ziffer 9
    Die in der Anlage B, Gruppe "Weine", des zu diesem Vertragswerk gehörenden Übereinkommens enthaltene Bezeichnung "Helvecia" darf in der Republik Österreich nur in dieser Schreibweise benutzt werden und nur wenn ihr die Bezeichnung "Ungarn" hinzugefügt wird.
  10. Ziffer 10
    Die Bezeichnung "Györ" kann für ungarische Erzeugnisse nur in dieser Form oder als "Györ-Raab" verwendet werden. Dadurch wird der Gebrauch der Bezeichnung "Raab" für österreichische Erzeugnisse nicht eingeschränkt.
  11. Ziffer 11
    Die vertragschließenden Parteien sind übereingekommen, zur Durchführung des Artikels römisch sechzehn des Abkommens jedenfalls eine gemischte Kommission, bestehend aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und beizuziehenden Sachverständigen, einzurichten. Die Kommission wird regelmäßig zumindest einmal jährlich zusammentreten, um die aus der praktischen Anwendung des Abkommens sich ergebenden Probleme und Erfahrungen zu beraten und zu erörtern.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. Juli 1972 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Gesetzesnummer

10002274

Dokumentnummer

NOR12029231

Alte Dokumentnummer

N2197324776S