Angaben über wesentliche Eigenschaften im Sinne des Artikels IX des Abkommens sind bei Weinen insbesondere:Angaben über wesentliche Eigenschaften im Sinne des Artikels römisch neun des Abkommens sind bei Weinen insbesondere:
die Angabe des Erntejahres (Jahrgang),
der Name einer oder mehrerer Rebsorten,
Alkoholgehalt, Hersteller (Produzent), Abfüller, Händler,
die Bezeichnungen: weiß, rose, Schiller (Siller), rot, methode champenoise, Wachstum, Gewächs, Kreszenz, original, Originalabfüllung, Originalabzug, Kellerabfüllung, Kellerabzug, Eigengewächs, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese, Ausbruch, Hochgewächs, Spitzengewächs, Clarettwein, Kabinett (Cabinet), Tischwein (Tafelwein), Bratenwein, Qualitätswein, Delikateßwein, aromatisierter Wein, Dessertwein, Schaumwein, Perlwein.