Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
11.08.1973 bis 27.01.1996 — BGBl. Nr. 402/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1011.08.197327.01.1996 BGBl. Nr. 402/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1995,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

11.08.1973BGBl. Nr. 402/1973

Außerkrafttretensdatum

27.01.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1995

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel römisch zehn

  1. Absatz eins,Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abkommens können vor den Gerichten der Ungarischen Volksrepublik außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung der Ungarischen Volksrepublik hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in der Republik Österreich, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Ungarischen Volksrepublik dies ungarischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
  2. Absatz 2,Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abkommens können vor den Gerichten der Republik Österreich außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung der Republik Österreich hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in der Ungarischen Volksrepublik, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Republik Österreich dies österreichischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtugen ermöglicht.

Anmerkung

Zum Abs. 2 vgl. § 14 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.

Schlagworte

Klagslegitimation, Klagsbefugnis

Gesetzesnummer

10002274

Dokumentnummer

NOR12029223

Alte Dokumentnummer

N2197324768S