Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 402/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1995Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
(1)Absatz eins,Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abkommens können vor den Gerichten der Ungarischen Volksrepublik außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung der Ungarischen Volksrepublik hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in der Republik Österreich, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Ungarischen Volksrepublik dies ungarischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
(2)Absatz 2,Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abkommens können vor den Gerichten der Republik Österreich außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung der Republik Österreich hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in der Ungarischen Volksrepublik, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Republik Österreich dies österreichischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtugen ermöglicht.
Anmerkung
Zum Abs. 2 vgl. § 14 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.
Schlagworte
Klagslegitimation, Klagsbefugnis
Dokumentnummer
NOR12029223
Alte Dokumentnummer
N2197324768S