Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 402/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1995Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen steht dem Gebrauch einer vor dem 1. Jänner 1971 (Stichtag) registrierten und aufrecht bestehenden Marke nicht entgegen.
(2)Absatz 2,Auf Bezeichnungen, die erst auf Grund einer Änderung oder Ergänzung der in dem Übereinkommen (Artikel V) enthaltenen Listen dem Abkommen unterliegen, ist Absatz 1 dieses Artikels mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Stichtag der Tag des Inkrafttretens des geänderten Übereinkommens (Artikel V) anzusehen ist.Auf Bezeichnungen, die erst auf Grund einer Änderung oder Ergänzung der in dem Übereinkommen (Artikel römisch fünf) enthaltenen Listen dem Abkommen unterliegen, ist Absatz 1 dieses Artikels mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Stichtag der Tag des Inkrafttretens des geänderten Übereinkommens (Artikel römisch fünf) anzusehen ist.
Dokumentnummer
NOR12029224
Alte Dokumentnummer
N2197324769S